Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen der
Vacohub Lubas GmbH, Rostocker Strasse 1, D-41540 Dormagen; Stand 06.2018
I. Geltungsbereich
Unsere AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltslos ausführen.
II. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen, Änderungen im Lieferprogramm sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten.
Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können.
Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen hingegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht-Lieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Bei Nicht-Verfügbarkeit der Leistung informieren wir den Kunden unverzüglich und erstatten die Gegenleistung zurück.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurück zu geben oder zu vernichten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Werden dennoch Verletzungen von Schutzrechten von Dritten Ansprüche gegen uns geltend gemacht, so hat der Kunde uns in vollem Umfang von einer Inanspruchnahme freizustellen.
Wird uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Kunde sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, sind wir berechtigt unter angemessener Fristsetzung eine im Geschäftsverkehr anerkannte Sicherheit für die Gegenleistung zu verlangen. Wird uns die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle angebotenen Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist im Kaufpreis nicht enthalten.
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Für Lieferungen, die später als sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, dürfen wir die Preise erhöhen, wenn sie auf Veränderung von wertbildenden Faktoren beruhen, die nach Vertragsabschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung werden wir dem Kunden innerhalb angemessener Frist anzeigen.
Für die Prüfung, ob Lieferungen im Gebiet der europäischen Gemeinschaft umsatzsteuerfrei erfolgen können, benötigen wir vom Besteller
a) die Umsatzsteueridentifikationsnummer
b) den Namen und die Anschrift des Kunden
c) den Bestimmungsort sowie
d) alle zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Leistung erforderlichen Unterlagen (Belege, Empfangsbestätigungen, etc.)
Für den Fall, dass wir auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet werden, hat der Kunde uns diesen Betrag zu erstatten; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Der Kunde hat den Kaufpreis binnen 30 Tage nach Erhalt der Ware zu zahlen. Rechnungsbeträge für Lohnarbeiten werden sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzuges ist die Geldschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegen genommen. Einziehungsspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder in einem Rechtsstreit entscheidungsreif sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. Weitere Lieferungen während des Verzugs erfolgen nur gegen Vorkasse.
IV. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben.
Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt die Lieferung ab Werk vereinbart.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wenn dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Treten nach Vertragsabschluss Vorschriften oder gesetzliche Bestimmungen in Kraft, die von den bei Vertragsabschluss geltenden Vorschriften oder gesetzlichen Bestimmungen abweichen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Hierdurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Im Falle von höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung der Leistungspflichten gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn ein Fall der höheren Gewalt bei einem Vorlieferanten oder Unterlieferanten von uns eingetreten ist.
V. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware, beim Versendungskauf mit Auslieferung der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über. Der Annahmeverzug des Kunden steht der Übernahme gleich.
Ist eine Abnahme vereinbart, hat diese zum vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Die Kosten trägt der Kunde. Erfolgt die Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig oder verzichtet der Kunde auf die Abnahme, wird die Ware versandt. Die Ware gilt in diesem Fall als mangelfrei geleistet, es sei denn der Mangel wäre auch bei der Abnahme nicht erkennbar gewesen.
Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegen zu nehmen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Kunden nicht ohne Interesse ist. Zulässige Teillieferungen gelten als in sich abgeschlossenes Geschäft.
VI. Haftung für Mängel
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Sollte die Ware einen Mangel aufweisen, behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Die gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt, für diese gilt die Ziffer VII.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nicht für Schäden aufgrund konstruktiver Mängel.
VII. Haftung für Schäden
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Versetzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB). Insoweit haften wir für den Grad des Verschuldens.
Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt für Pflichtverletzungen durch unsere Erfüllungsgehilfen entsprechend.
Soweit eine Haftung für Schäden nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Diese Frist gilt nicht, wenn wir wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften.
Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art, Unabhängig davon hat der Kunde den Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Kunde hat unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist diese zu erstatten.
Der Kunde tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus dem genannten Geschäfte entstehenden Forderungen gegen seinen Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Dies gilt als Vorbehaltsware.
Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
IX. Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von $ 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
X. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.